Strafvollstreckung/vollzug

Beim Recht der Strafvollstreckung geht es um die Frage, ob und wann eine ausgeurteilte Strafe vollstreckt wird. Für die Strafvollstreckung ist grundsätzlich die Staatsanwaltschaft zuständig. Anträge auf Strafaufschub oder –unterbrechung wegen besonderer persönlicher Härten gehören ebenso wie Ratenzahlungsgesuche bei Geldstrafen zu diesem Rechtsgebiet.

In der Praxis besonders bedeutsam ist der Entlassungszeitpunkt bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen. Hier entscheidet eine spezielle Strafkammer als Vollstreckungskammer in dem Landgerichtsbezirk, in dem sich der Verurteilte in Haft befindet.

Im Vordergrund steht, ob dem Verurteilten eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Auf eine rationale Prognoseentscheidung hat die Verteidigung gezielt einzuwirken. Immer häufiger – gerade bei längeren Freiheitsstrafen - werden Prognosegutachten eines psychiatrischen Sachverständigen eingeholt. Mängel in derartigen Gutachten hat die Verteidigung mit Sachverstand aufzuzeigen.

Das Recht des Strafvollzuges befasst sich mit der Ausgestaltung der Inhaftierung. Die weniger belastende Vollzugsform des offenen Vollzuges soll gem. § 10 StVollzG die Regel sein. Hier muss die Verteidigung frühzeitig helfen, die Weichen richtig zu stellen, da die Praxis den geschlossenen Vollzug zur Regel gemacht hat. Insbesondere steht der Erhalt des Arbeitsplatzes im Mittelpunkt. Aber auch im Vollzug selbst muss vieles erkämpft werden, was in der Freiheit selbstverständlich ist: Urlaub, angemessenes Arbeitsentgelt und ärztliche Versorgung. Streng zu achten ist auch auf frühzeitige Lockerungen zur Entlassungsvorbereitung.

Gegen Entscheidungen der Anstaltsleitung kann – in einem für den Laien schwer verständlichen verwaltungsrechtlich orientierten Verfahren – die Strafvollstreckungskammer angerufen werden.

Unsere Kanzlei übernimmt auch Mandate, die auf die Vertretung in den genannten Rechtsgebieten begrenzt sind.